 |















|
 |

| Vordruck für die Mitteilung der steuerlich relevanten Daten von Vereinen und der assoziativen Einheiten „Mod. EAS“ neuer Endtermin: 15.Dezember 2009 |
 |
|
02.10.2009 - Die Agentur der Einnahmen hat am 29.10.2009 den Endtermin für die telematische Einreichung des „Mod. EAS“ vom 30. Oktober 2009 auf den 15. Dezember 2009 verlängert. Ebenso wurde von der Agentur wie angekündigt ein zweisprachiges Formular in italienisch/deutsch zur Verfügung gestellt.
|
 |
Wichtig: Von der Verpflichtung zur Einreichung des Fragebogens ausgenommen sind unter anderem alle ehrenamtlich tätigen Organisationen (Volontariatsvereine), die keine anderen gewerblichen Nebentätigkeiten (attività commerciali marginali) ausüben, als jene, die laut Art. 1 des Ministerialdekrets vom 25. Mai 1995 für diese Organisationen ausdrücklich vorgesehen sind (siehe nachstehende Aufzählung). Oder anders herum: Nur jene ehrenamtlich tätigen Organisationen, die andere gewerbliche Nebentätigkeiten, als die vom Gesetz vorgesehenen ausüben, sind zur Einreichung des Mod. EAS verpflichtet. Dies bedeutet, dass nahezu alle Freiwilligen Feuerwehren Südtirols von der Einreichung des Mod. EAS befreit sein dürften.
Es sei hier vollständigkeitshalber erwähnt, dass sämtliche Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, sonstigen Beiträgen (Investitionsbeiträge usw.), Schenkungen und Erbschaften sowie Einnahmen aus Vereinbarungen zu den vorgesehenen „Standardeinnahmen“ zählen und in dieser Angelegenheit überhaupt keine Rolle spielen.
Die vom zitierten Ministerialdekret ausdrücklich vorgesehenen gewerblichen Nebentätigkeiten für die ehrenamtlich tätigen Organisationen sind:
• Gelegentliche Lieferungen (Verkauf) von Gütern bzw. gelegentliche Initiativen der Solidarität bei Feiern und Gedenktagen oder im Zuge von Öffentlichkeitsarbeiten zur Förderung der institutionellen Ziele der freiwilligen Organisation.
• Lieferungen (Verkauf) von Gütern, die unentgeltlich als Unterstützung von Dritten erworben worden sind, unter der Voraussetzung, dass der Verkauf durch die freiwillige Organisation direkt ohne Einschaltung von Handelsmittlern durchgeführt wird.
• Lieferungen (Verkauf) von Gütern, die von den Mitgliedern oder den Betreuten hergestellt worden sind, immer unter der Voraussetzung, dass der Verkauf ohne Einschaltung von Handelsunternehmen erfolgt.
• Verabreichung von Speisen und Getränken bei gelegentlichen Treffen, Festen und Feierlichkeiten (=Veranstaltungen).
• Erbringung von institutionellen Dienstleistungen gegen Entgelt wie z.B. nicht dringende Einsätze gegen Bezahlung, Brandsicherheitsdienste, Ordnungsdienste).
Diese gewerblichen Nebentätigkeiten unterliegen nicht der Einkommensteuer, vorausgesetzt, die Einnahmen daraus werden zur Gänze für die institutionelle Tätigkeit bzw.die Erreichung der institutionellen Ziele verwendet. |
 |
[Zum Newsarchiv]
 |
 |



 |
 |
 |
|
 |
 |
| 

|
September 2010 |
 |
|
| Mo |
Di |
Mi |
Do |
Fr |
Sa |
So |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|